Vereinsstatuten des Basketballvereines UKJ Mistelbach

Beschlossen in der außerordentlichen Generalversammlung vom 9. September 2015.

§ 1
Name, Sitz und  Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „UKJ Mistelbach”, Langform: „Union Katholische Jugend Mistelbach“
  2. Er hat seinen Sitz in Mistelbach und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Mistelbach.
  3. Er gehört der „Diözesansportgemeinschaft Wien“ mit ihrem Sitz in Wien und der „Sportunion Niederösterreich” mit ihrem Sitz in St. Pölten an.
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2
Zweck

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch die Pflege der Sportart Basketball unter Bedachtnahme auf die ethischen und kulturellen Werte des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
  2. Als ideelle Mittel dienen.
    1. Pflege der Sportart Basketball für alle Altersstufen;
    2. Abhaltung von Wettbewerben, Meisterschaften und Sportfesten;
    3. Veranstaltung  von  Versammlungen,  Vorträgen,  Kursen,  Tagungen  und  Beschaffung geeigneter Bildungsmittel;
  3. Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
    2. Allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;
    3. Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
    4. Führung einer Kantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereines zugeführt wird;
    5. Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;
    6. Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen.

§ 4
Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 5
Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in aktive, unterstützende, einfache, helfende und Ehrenmitglieder.

  1. Aktive Mitglieder sind jene, die aktiv in einer Mannschaft des Vereines spielen und regelmäßig trainieren und/oder am Meisterschaftsbetrieb teilnehmen und sich in dieser Form an der Vereinsarbeit beteiligen. Aktive Mitglieder bezahlen keinen Eintritt zu sämtlichen regulären Meisterschaftsspielen des Vereines.
  2. Unterstützende  Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit durch finanzielle Förderung unterstützen. In dem von den unterstützenden Mitgliedern zu leistenden, erhöhten Mitgliedsbeitrag ist der Eintritt zu sämtlichen regulären Meisterschaftsspielen des Vereines enthalten.
  3. Einfache Mitglieder sind jene, die keine Leistungen des Vereines (Kostenloser Eintritt bei Heimspielen, Teilnahme an Trainings, etc.) in Anspruch nehmen, dem Verein aber in ideeller Hinsicht verbunden sind und daher einen geringeren Mitgliedsbeitrag bezahlen.
  4. Helfende  Mitglieder sind jene, die aktiv eine Funktion im Vorstand oder als regelmäßiger Helfer des Vereines ausüben. Diesen Mitgliedern ist kein Mitgliedsbeitrag vorzuschreiben und der Eintritt zu sämtlichen regulären Meisterschaftsspielen des Vereines ist frei.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden, die sich zu einem freien, unabhängigen Österreich bekennt.
  2. Über die Aufnahme von aktiven, unterstützenden einfachen und helfenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Die Streichung eines Mitglieder kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (eine Berufung an die Generalversammlung ist möglich).
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Arten von Mitgliedern gemäß § 5 zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9
Vereinsorgane

  1. Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
  2. Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktionen und Zeichnungsberechtigungen regeln.

§ 10
Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn es zehn Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen oder auf schriftliches Verlangen der Rechnungsprüfer.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vierzehn Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  4. Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung — können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder sowie vom Vorstand eigens eingeladene Personen und eigens eingeladene Vertreter von Körperschaften, Organisationen und Einrichtungen teilnahmeberechtigt. Alle Teilnahmeberechtigten können sich in der Generalversammlung zu Wort melden.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Minderjährige können durch die gesetzlichen Vertreter vertreten werden.)
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Statutenänderungen ist außerdem die Zustimmung der Sportunion NÖ erforderlich.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11
Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre;
  2. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für alte Arten von Mitgliedern;
  4. Entlastung des Vorstandes;
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen (bedarf der Bestätigung der Sportunion NÖ) und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
  8. Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse;
  9. Beschlussfassung über das Budget;
  10. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.

§ 12
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinen Stellvertretern, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem Sportlichen Leiter und seinem Stellvertreter sowie bis zu vier Beiräten.
  2. Ein geistlicher Assistent aus dem Bereich der Pfarre können — je nach Bedarf und Verfügbarkeit — bei der Generalversammlung gewählt werden, sind aber nicht verpflichtend.
  3. Im Falle einer Verhinderung des Obmannes führt sein Amt ein gewählter Obmann-Stellvertreter.
  4. Die Zusammensetzung des Vorstandes, sowie jede sich aus Wahlen oder Kooptierung ergebende Veränderung sind neben der Vereinsbehörde auch der Sportunion NÖ bekannt zu geben.
  5. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Vorstandes kann an seine Stelle ein anderes werbendes Mitglied kooptiert werden, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
  6. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  7. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  9. Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter gem. §12/3. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  10. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 13
Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, er ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages (Budget) sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
  7. Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 3.

§ 14
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär, er führt die Geschäfte. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegen die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen, sowie der Schriftverkehr des Vereines.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
  5. Der Sportliche Leiter hat die sportlichen Belange des Vereines zu koordinieren und wahrzunehmen.
  6. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann, vom Schriftführer und vom Kassier erteilt werden.
  7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers sowie an die Stelle des sportlichen Leiters ihre Stellvertreter. Ist kein Stellvertreter gewählt, entscheidet der Vorstand über eine Vertretung des verhinderten Funktionärs.

§ 15
Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder (§ 12) sinngemäß.

§ 16
Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ein Schiedsgericht nach den §§ 5/7 ZPO kann eingerichtet werden.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17
Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Sportunion NÖ ist davon umgehend in Kenntnis zu setzen.
  2. Diese Generalversammlung hat auch — sofern Vereinsvermögen vorhanden ist — über die Liquidation zu beschließen. lnsbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereines geht im Falle einer freiwilligen oder behördlichen Auflösung sowie bei Wegfatl des bisherigen begünstigten Vereinszweckes, nach Erfüllung der materiellen Verpflichtungen des Vereines, gemäß §§ 34ff Bundesabgabenordnung, an die örtliche kirchliche Institution zwecks Verwendung zur Förderung der katholischen Jugend in Mistelbach über.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.